Heute möchte ich als Fachanwältin für Verwaltungsrecht von ersten Erfahrungen zum Bau-
Turbo berichten.
Ich glaube, wir sind uns weitgehend einig: Wohnungsbau muss schneller und
kostengünstiger umgesetzt werden. Der Bau-Turbo ist dafür sicherlich eine erste
Stellschraube – allerdings geht die Gesetzesänderung aus meiner Sicht nicht weit genug.
Gerade Spezialimmobilien, bei denen Wohnen nach geltendem Planungsrecht nicht ohne
Weiteres genehmigungsfähig ist, sollten mit Hilfe des Bau-Turbos leichter nutzbar gemacht
werden können. Hier hat der Gesetzgeber zu kurz gedacht.
Ein gutes Beispiel sind denkmalgeschützte Immobilien. Denn die denkmalrechtliche
Genehmigung ist – Stand heute – nach denselben Kriterien erforderlich wie bisher.
Warum ist das so?
➡️ Der Bau-Turbo ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Er gilt daher nur für
Sachverhalte, die auch tatsächlich im BauGB geregelt sind.
➡️ Das Denkmalrecht ist ein eigenständiges Fachrecht. Es steht neben dem
Bauplanungsrecht und bleibt deshalb weiterhin zu beachten.
Denklogisch ist das auch richtig: Das Baugesetzbuch kann das Denkmalrecht als
eigenes Fachrecht nicht abbedingen.
Aber warum wurde dies bei Einführung des Bau-Turbos nicht bedacht?
Das Hessische Denkmalschutzgesetz wurde z.B. zuletzt im Jahre 2016 geändert. Eine
gesetzliche Anpassung im Zuge des Bau-Turbos – etwa eine Privilegierung des
Wohnungsbaus bei denkmalgeschützten Vorhaben – hätte erfolgen können und meiner
Meinung nach auch erfolgen sollen.
➡️Fazit:
Der Bau-Turbo kann Verfahren erleichtern. Für Projekte, die aber nach bislang geltendem
Recht nicht einfach genehmigt werden können, z.B. wegen bestehenden Denkmalschutzes,
löst er das zentrale Problem aber oft nicht.
Wenn wir wirklich schneller Wohnraum schaffen wollen, müssen alle relevanten
Fachrechte mitgedacht und angepasst werden.
Gern können wir hierzu persönlich diskutieren! Ich freue mich auf den Austausch!
Herzlich
Leona Luncke LL.M.

